Erfolgt die Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen teilweise oder komplett durch pflegende Angehörige oder sonstige private Pflegepersonen, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Das bedeutet, es wird für maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € pro Jahr eine professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst sichergestellt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die Verhinderungspflege kann bei jedweder Verhinderung der privaten Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die ihre Pflegestufe mindestens seit sechs Monaten besitzen und die von ihren Angehörigen teilweise oder komplett versorgt werden.

Per Gesetz stehen dafür maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € je Kalenderjahr zur Verfügung, die durch die Pflegekasse übernommen werden. Darüber hinaus kann der jährliche Betrag um zusätzliche 806 € erhöht werden, dafür werden 50 % des Leistungsanspruchs aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege verschoben. Die Kurzzeitpflege stellt die Alternative zur ambulanten Verhinderungspflege dar, nur dass der Betroffenen nicht in seinem Wohnumfeld verbleibt, sondern während Abwesenheit der privaten Pflegeperson in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) untergebracht ist.

Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann sowohl stunden-, tage- und/oder wochenweise erfolgen. D. h., Verhinderungspflege kann beantragt werden, auch wenn die private Pflegeperson nur für einige Stunden die Betreuung nicht übernehmen kann.