Ein Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) haben Personen, denen eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Als Gründe kommen dafür u.a. die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder die Durchführung einer Krankenbehandlung infrage. Das Vorliegen der Gründe wird durch die Krankenkassen überprüft. Bei Genehmigung übernimmt die zuständige Krankenkasse die Vergütung bis auf den Eigenanteil.

Einen Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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