Wie bei den meisten medizinischen Leistungen, so existiert auch in der Pflegeversicherung ein Eigenanteil.
Da die Pflegeeinrichtungen nicht alle Aufwendungen durch die Pflegekasse bezahlt bekommen, haben Pflegeeinrichtungen die gesetzliche Möglichkeit, betriebsnotwendige Aufwendungen, wie Miete, Zinsen und Abschreibung, von den Pflegebedürftigen direkt einzufordern. Dies erfolgt durch die Erhebung eines Investitionskostensatzes. Dieser ist von jeder Einrichtung individuell zu bestimmen.
Der Investitionskostensatz, z.B. 5 %, wird dann auf die erbrachten Leistungen der Pflegeversicherung angewendet und ergibt den Investitionskostensatz, den der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat.

Des Weiteren wird durch die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundversorgung abgedeckt, das heißt, die im Pflegeversicherungsgesetz bestimmten Beträge sind Höchstbeträge. Alle über diese Höchstbeträge hinausgehenden Aufwendungen müssen somit von den Betroffenen selbst getragen werden.

Die Rechnungslegung der Investitionskosten und der Eigenanteile erfolgt in der Regel am Anfang des Folgemonats. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an!