Die Betreuung von Pflegebedürftigen stellt für viele Angehörige eine nicht zu unterschätzende physische und psychische Belastung dar.
Um dem entgegenzuwirken, haben alle Pflegebedürftigen seit dem 01.01.2015 Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 104 €.
Bis zu diesem Betrag übernimmt die Pflegekasse die gesamten Kosten der Betreuungsleistungen.
Darüber hinaus besteht für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagstauglichkeit (§ 45a SGB XI) die Möglichkeit, diesen Betrag auf monatlich bis zu 208 € zu erhöhen (100 % Kostenübernahmen durch die Pflegekasse). Die Beurteilung, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagstauglichkeit besteht, obliegt dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und kann, sofern noch nicht erfolgt, bei der Pflegekasse beantragt werden.
Der Anspruch auf die Betreuungsleistungen bleibt für nicht genutzte Beträge auch über den Jahreswechsel bestehen, die Leistungen aus dem Vorjahr müssen bis spätestens 30.06. des Folgejahres bei der Pflegekasse abgerufen werden, da sie sonst verfallen.
Im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können u. a. folgende Leistungen erbracht werden:
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen wie z. B.
- Reinigung der Wohnung,
- Wäsche waschen, trocknen und bügeln
- Einkaufen,
- Hausordnung,
- Haustierversorgung,
Betreuung und Beaufsichtigung,
- Gedächtnistraining,
- Begleitung bei Spaziergängen,
- Lesen von Zeitungen, Büchern u. a.
- Bewegungsübungen
- Unterstützung bei Behördenangelegenheiten,
- Fahrdienste und Begleitung zu Ärzten, Therapien und/oder Behörden
…und vieles mehr !
Sie möchten wissen, ob Sie oder Ihr Angehöriger für diese Leistungen infrage kommen oder haben weitere Fragen, dann rufen Sie uns doch einfach an.Informationen zu Voraussetzungen und zur Vergütung erhalten Sie hier.