Wie man aus dem Wort selbst ableiten kann, versteht man unter Verhinderungspflege die Ersatzpflege bei Verhinderung der privaten Pflegeperson. Private Pflegepersonen sind meistens Angehörige, d. h. Lebenspartner, Kinder oder Enkel. Aber auch Freunde und Bekannte können private Pflegepersonen sein.
Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die ihren Pflegegrad (bis 2016 Pflegestufe genannt) mindestens seit sechs Monaten besitzen und die von ihren Angehörigen teilweise oder komplett versorgt werden. Das bedeutet für die Pflegenden häufig eine große körperliche und geistige Beanspruchung.
Um den Pflegepersonen die Möglichkeit zu geben, in den Urlaub zu fahren, sich von einer eigenen Erkrankung zu erholen oder einfach mal die Seele baumeln zu lassen, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. D. h. in dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Versorgung des Pflegebedürftigen. Per Gesetz stehen dafür bis zu
6 Wochen bzw. 1.612,00 € je Kalenderjahr zur Verfügung, die durch die Pflegekasse übernommen werden.
Die Verhinderungspflege kann sowohl stunden-, tage- und/oder wochenweise erbracht werden.
Informationen zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse erhalten Sie hier.
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